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Satzung des Fördervereins für die Offene Enzyklopädie - Laboratorium Encyclopaedia Aperta (LEA)

Maintainer: Torsten Wöllert, Version 1, 10.08.2000
Projekt-Typ: halboffen
Status: Archiv

Vorbemerkungen

(1) Es wird angestrebt, dass der Förderverein für die Offene Enzyklopädie "Laboratorium Encyclopaedia Aperta" (LEA) auf Grund dieser Satzung vom Finanzamt am Sitz des Vereins als gemeinnützig anerkannt wird.

(2) Eine internationale Form der Förderung der Offenen Enzyklopädie wird aktiv angestrebt, eine entsprechende Organisationsform wird aber noch gesucht.

1. Name und Sitz des Vereins

(3) Der Verein führt den Namen "Laboratorium Enyclopaedia Aperta" (LEA). Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Laboratorium Enyclopaedia Aperta e.V." (LEA e V.).

(4) Der Verein hat seinen Sitz in [NOCH ZU BESTIMMEN].

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben Kalenderjahres. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Vereinszweck

(6) Förderung der internationalen, offenen und gemeinnützigen Enzyklopädie "Enyclopaedia Aperta".

3. Erwünschte Wirkungen

(7) Die Ausarbeitung und Verbreitung einer gemeinnützigen Enzyklopädie im Sinne des Vereinszweckes hat eine Reihe wünschenswerter gesellschaftlicher Wirkungen, von denen sich der Verein bei der Wahl seiner Arbeitsschwerpunkte leiten lässt:

Aufklärung

(8) Anregung zum verstehenden Umgang mit Informationen und informationeller Vielfalt, Hinführung zum Ausgang aus selbstverschuldeter informationeller Unmündigkeit.

(9) Uneingeschränkter Zugriff auf das Weltkulturerbe und das Wissen der Völker, unbehinderte Weiterentwicklung und Integration dieser Informationswerke in jede Datenverarbeitungsumgebung.

(10) Anregung zur Freude am kreativen Schaffen und zum Teilen statt Horten von Information. Kombination der Tradition des freien wissenschaftlichen Austauschs mit der Hacker-Ethik des Internets.

(11) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Verständigung.

Austausch, freier Zugang zu Informationen

(12) Mit gemeinnützigen Informationswerken kann niemand den Markt beherrschen. Alle Mitbewerber haben gleichen Zugang zu den Informationen, die entsprechend den Bedürfnissen frei angepasst und ausgetauscht, nicht jedoch monopolisiert werden können.

Wiederverwertung, Müllvermeidung, Ressourcenschonung

(13) Freie Information erfordert keine aufwendige Vermarktung durch Glanzkartons, Einweg-Datenträger und Wasserzeichen-Zertifikate. Sie kann unbeschränkt wiederverwertet und entsprechend den wirklichen Bedürfnissen vor Ort weiterentwickelt werden. Kein Rad muss wegen Urheberrechtsproblemen neu erfunden werden.

Pflege der Heimatsprache und -kultur

(14) Freie Information hält informatische Kompetenz im Lande. Wir streben an, dass wichtige Informationen den Menschen unserer Heimat in ihrer Sprache und entsprechend ihrer Kultur zur Verfügung stehen. Wir unterstützen die Menschen anderer Völker in diesem Bestreben.

(14.1) Re: Pflege der Heimatsprache und -kultur, 14.08.2000, 15:58, Bertrand Klimmek: Man sollte nicht unnötig hinter (inzwischen erreichte) kritische Standards zurückfallen: (1) Was ist "Kultur"? (2) Was sind "Völker"? (3) "Heimat"?? Alle nicht offen reaktionären Kräfte, die sich mit derlei Themenkomplexen vertieft beschäftigt haben, weisen immer wieder auf die IDEOLOGISCHE Funktion solcher "Begriffe" des Alltagsverstands hin ...

(14.1.1) Re: Pflege der Heimatsprache und -kultur, 16.08.2000, 13:26, Torsten Wöllert: Den Absatz habe ich vom FFII übernommen, etwas angepasst, fand ihn aber auch etwas komisch. Ausdrücken wollte ich eigentlich, dass eine deutschsprachige Offene Enzyklopädie eben nicht nur verdeutschter Microsoft-Einheitsbrei ist, sondern relevante, verständliche Informationen enthält, die vielleicht US-Amerikaner usw. überhaupt nicht interessieren oder von ihnen (so) nicht verstanden werden. Will sagen: Die Offene Enzyklopädie fördert die Vielfalt und Entwicklung der "Kulturen" (vielleicht hast Du ja einen besseren Begriff dafür) anstatt sie zu verflachen und zu vereinheitlichen. Im Falle eines deutsch(sprachig)en Vereins betrifft das vor allem die deutsch(sprachig)e. Vielleicht kannst Du den Absatz anders und besser formulieren, das wäre wirklich wichtig.

3. Mittel

(15) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

(16) Organisation von Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen öffentlichen Bildungsveranstaltungen.

(17) Maßnahmen zum Schutz der offenen Enzyklopädie vor missbräuchlicher Aneignung, Überwachung der Einhaltung der "Copyleft"-Lizenzbestimmungen.

(18) Förderung der offenen Enzyklopädie durch Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur, Freikauf vorhandener Informationswerke oder Vergabe von Förderstipendien.

(19) Förderstipendien sollen vorrangig die Teilnahme benachteiligter Gruppen an der Gestaltung der Enzyklopädie sowie die Fertigstellung inhaltlicher Schwerpunkte ermöglichen. Sie können bei Bedürftigkeit als Unterstützung zum Lebensunterhalt vergeben werden, ihre Höhe sollte jedoch in der Regel nicht das gesetzliche Mindesteinkommen am jeweiligen Arbeitsort übersteigen.

(20) Förderstipendien werden direkt vom Verein ohne Zuordnung zu konkreten Geldgebern vergeben, um eine inhaltliche Beeinflussung durch Geldgeber auszuschließen.

(21) Hilfestellung beim Aufbau vergleichbarer Förderstrukturen in anderen Ländern und enge internationale Zusammenarbeit.

(22) Der Verein übernimmt nur die Rollen, die auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen ihrer Zielsetzung nach nicht übernehmen können. Er popularisiert, schafft und schützt gemeinnützige Informationswerke, tritt aber nicht in Konkurrenz zu Distributoren oder Internetzugangsanbietern.

Herkunft und Verwendung der Mittel

(23) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(24) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(25) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(26) Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder genießen keinen bevorzugten Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten Vereinsmitglieder keinen Rabatt.

(27) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(28) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich dokumentiert und im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.

Mitgliedschaft

(29) Der Verein hat einfache, fördernde und gestaltende Mitglieder.

(30) Einfaches Mitglied wird man durch schriftliche Beitrittserklärung zum Verein, die neben dem Namen auch die Postanschrift und die elektronische Anschrift enthalten muss. Im Falle nicht wahrheitsgemäßer Angaben ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied vom Verein auszuschließen.

(30.1) Schutzgebühr, 13.08.2000, 14:26, Daniel Popescu: Ich finde einfache Mitglieder sollten auch einen sehr kleinen Beitrag bezahlen, damit nicht unnötige Arbeit mit "Spaßeintritten" erfolgt. Die interne Informationsverteilung kann auch für Nicht-Mitglieder offenstehen.

(30.1.1) Re: Schutzgebühr, 14.08.2000, 14:26, Torsten Wöllert: Das mit der Schutzgebühr ist schon richtig, aber wie treibt man die ein, ohne einen riesigen Aufwand dafür zu treiben? Zumal es ja potentiell nicht auf Deutschland beschränkt ist. Außerdem soll die Sache ja möglichst ohne Geld laufen. Vielleicht wäre es sinnvoller, eine gewisse Mindestaktivität zu verlangen, um nicht aus dem Verein rausgeschmissen oder überhaupt erst aufgenommen zu werden, z.B. wenn man sich angemeldet UND den ersten Artikel eingereicht oder verbessert hat. Ich bin mir nicht sicher, ob alle Informationen auch für Nicht-Mitglieder offenstehen können. Es kann nämlich sein, dass der Verein für bestimmte Informationen (selbst unentgeltliche) Lizenzen erwerben muss (bspw. für Klassifizierungsschemata, um das Rad nicht neu erfinden zu müssen), die dann nur den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden dürfen. Aus diesem Grunde habe ich überhaupt die "einfachen Mitglieder", im Gegensatz zur FFII-Satzung, in die Satzung aufgenommen. Ob das wirklich nötig ist, muss ich noch rausfinden. Aber selbst wenn es nicht in der Satzung steht, kann man ja im Sinne größtmöglicher Offenheit alle anderen Informationen ins Web stellen und somit allen zur Verfügung stellen.

(30.1.1.1) Re: Schutzgebühr, 15.08.2000, 11:06, Daniel Popescu: Ich bin der Meinung, dass der Verein eine zusätzliche Instanz des Projektes sein sollte, um z.B. eine rechtliche Vertretung zu haben. Leute die Artikel schreiben müssen nicht Mitglieder, des Vereins sein. Dies ist bei anderen Free Software Projekten auch nicht der Fall. Bestimme Infomrationen, die nur zugänglich für Mitglieder sind, sind überflüssige Informationen. Der Verein sollte ein höchstmass an Transparenz haben. Eine Schutzgebühr von 5 Euro müssten auch Leute aus anderen Ländern zusammen kriegen, wenn sie unbedingt in den Verein eintreten wollen.

(30.1.1.1.1) Re: Schutzgebühr, 16.08.2000, 13:36, Torsten Wöllert: Hmm. Das heißt aber, dass lizenzierte Informationen nur den Vereinsmitgliedern offenstehen werden, nur von ihnen benutzt werden können. Konkret könnte das z.B. heißen, dass die Klassifizierung von Artikeln nur von Vereinsmitgliedern vorgenommen werden kann, wenn man ein lizenziertes Klassifikationsschema verwendet. Ich sehe das Problem auch nicht so sehr in der Höhe des Beitrags, für "Härtefälle" könnte der Verein ja Fördermöglichkeiten vorsehen, sondern eher im Aufwand, diesen Beitrag auch jedes Jahr einzusammeln. Vielleicht wäre eine einmalige, dafür etwas höhere Anmeldegebühr geeigneter, um "Spaßeintritte" zu vermeiden?

(31) Einfache Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.

(32) Vom einfachen zum fördernden Mitglied wird man durch die Entrichtung des von der Mitgliederversammlung bestimmten jährlichen Fördermitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder haben ein Anrecht, in Veröffentlichungen des Vereins als solche erwähnt zu werden, so sie dies wünschen.

(33) Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.

(34) Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand des Vereins, das "Gremium Enyclopaedia Aperta". Sie sind verpflichtet, an allen Abstimmungen teilzunehmen, die im Vorfeld der Abstimmung vorgeschriebenen begründeten Stellungnahmen abzugeben und darüber hinaus nach Kräften qualifizierte Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten und dem Verein als Referent für einen bestimmten Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stehen. Verletzen sie ohne triftigen Grund eine dieser Pflichten, so verlieren sie das Stimmrecht und werden zu einfachen bzw. fördernden Mitgliedern. Normalerweise beurteilt jedes Mitglied selbst, ob es den Ansprüchen an ein gestaltendes Mitglied gerecht wird. Die Mitgliederversammlung kann aber auch mit Zweidrittelmehrheit personenunabhängige Beurteilungskriterien und -verfahren beschließen.

(35) Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Organisationen können nur dadurch gestaltende Mitglieder werden, dass sie eine natürliche Person mit ihrer gestaltenden Vertretung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren beauftragen.

(36) Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Der Vorstand gibt allen Vereinsmitgliedern regelmäßig und schriftlich die Namen der Mitglieder des Vereins bekannt, die keine Einwände gegen die Veröffentlichung ihrer Namen erhoben haben.

Mitgliedsbeiträge, Verlust der Mitgliedschaft

(37) Der Verein erhebt keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

(38) Für Fördermitglieder erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ist ein Fördermitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so bleibt es Mitglied des Vereins, verliert jedoch seinen Status als Fördermitglied. Es wird davon schriftlich vom Vorstand in Kenntnis gesetzt.

(39) Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.

(40) Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, indem es seine Austrittsabsicht dem Vorstand schriftlich kundtut.

(41) Die Mitgliederversammlung kann vereinsschädigend handelnde Mitglieder durch schriftlich begründeten Mehrheitsbeschluss ausschließen. Der Beschluss muss mitsamt einer (höchstens 10 KB langen) Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

Die Organe des Vereins

(42) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(43) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung

(44) Der Vorstand, das "Gremium Enyclopaedia Aperta", beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren Termin zu erfolgen.

(45) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(46) - Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers

(47) - Entlastung des Vorstandes

(48) - Behandlung von Anträgen und Satzungsänderungen

(49) Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder und die designierten Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder Zutritt. Gästen kann von der Mitgliederversammlung Zutritt und Rederecht eingeräumt werden.

(50) Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen, sofern nicht innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Rundschreibens ein Drittel der gestaltenden Mitglieder sich schriftlich dagegen ausspricht.

(51) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(52) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(53) Die Mitgliederversammlung entscheidet nur über Anträge, deren (höchstens 10 KB langer) Volltext mindestens 1 Monat im voraus allen Mitgliedern bekannt gemacht wurden. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und 1-3 gestaltende Mitglieder ihrer Wahl zur ausführlich begründeten Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahmen sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf dem öffentlichen E-Post-Verteiler des Vereins abzugeben.

(54) Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

Der Vorstand

(55) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(56) In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.

(57) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(58) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Formerfordernisse

(59) Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu archivieren.

(60) "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text. Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post). Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post-Verteilers (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke genügen sollte.

(61) Der E-Post-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen. Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten bevorzugten Formen.

(62) Gestaltende Mitglieder können bei einer Mitgliederversammlung abstimmen, ohne anwesend zu sein, indem sie mindestens einen Tag vor der Sitzung ein digital signiertes Schreiben in einer noch zu bestimmenden Syntax an einen vom Vorstand nach einem von der Mitgliederversammlung genehmigten Verfahren zu betreibenden E-Post-Abarbeitungsautomaten einsenden.

Satzungsänderung

(63) Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(64) Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand einstimmig beschließen.

Liquidation bei Auflösung oder Zweckentfremdung

(65) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(66) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(67) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen Vereinszweck, nämlich die Förderung der internationalen, offenen und gemeinnützigen Enzyklopädie "Enyclopaedia Aperta".

(68) ----- ENDE DER SATZUNG -----


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